Was Kunden bei Ärger mit Handwerkern tun können

Oft sind Verbraucher ratlos, welche Rechte sie beim Umgang mit Handwerkern haben. Unpünktlichkeit, Schäden oder die Risiken der Schwarzarbeit sind einige Beispiele, wo guter Rat wichtig wäre.
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Ratgeber Recht: Ansprüche bei Unpünktlichkeit, Schäden und Mängeln

(djd). Meistens erledigen Handwerker ihre Arbeiten sorgfältig und professionell. Umso größer ist der Ärger beim Kunden, wenn es zu Unpünktlichkeiten oder zu Pfusch kommt. Oftmals sind Verbraucher ratlos, welche Rechte sie in solchen Fällen haben.

Schadenersatz, wenn der Handwerker zu spät kommt?

Für den Kunden ein Ärgernis, aus der Sicht des Handwerksbetriebs unvermeidlich: Für die Erledigung eines Auftrags gibt es immer ein ziemlich großes „Zeitfenster“. Eine Spanne von vier Stunden, in der die Handwerker kommen können, ist dabei nicht ungewöhnlich. Viele Menschen müssen sich deshalb einen Tag Urlaub nehmen. Umso ärgerlicher, wenn der Handwerker auch in der vereinbarten Zeitspanne nicht erscheint. Doch hat man nun einen Anspruch auf Schadenersatz? „Einen solchen Anspruch habe ich als Kunde nur, wenn ich einen Verdienstausfall hatte. Das ist etwa bei einem Selbstständigen der Fall, der in der vertanen Zeit keine Einnahmen erzielen kann“, klärt Roland-Partneranwalt Michael Reichwein aus der Limburger Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen auf. Allein für vertane Freizeit habe man aber keinen Anspruch gegen den Handwerker. Und wie verhält es sich, wenn der Handwerker pünktlich eintrifft, aber vor verschlossenen Türen steht? „Wenn der Handwerker unverrichteter Dinge wegfährt, kann er die Anfahrtskosten in Rechnung stellen“, so Reichwein.

Schäden sofort dokumentieren

Die neuen Möbel stehen, aber die Monteure haben beim Transport nicht aufgepasst und die Wände im Hausflur stark zerkratzt. Oder der Fußboden wurde vor dem Streichen nicht ordnungsgemäß abgeklebt und ist nun durch Farbflecke verunstaltet. Wer muss für den Schaden aufkommen? „Der Kunde muss nachweisen, dass die Handwerker den Schaden verursacht haben“, so Michael Reichwein. Er rät allen Betroffenen, den Schaden sofort per Foto zu dokumentieren: „Am besten lässt man sich die Schäden dann direkt von den Handwerkern bestätigen. Bestreiten diese ihre Schuld, sollte man möglichst zeitnah einen Zeugen hinzuziehen.“

Mängel unmittelbar rügen

Die Wandfliesen hängen schief, die Silikonfugen sind unsauber verarbeitet oder die Heizung läuft trotz Entlüftung immer noch nicht richtig. Wenn man einen Fachhandwerker beauftragt, ist es besonders ärgerlich, wenn die Qualität der Dienstleistung nicht stimmt. „Der Kunde sollte den Mangel sofort rügen – am besten schriftlich mit angemessener Fristsetzung -, und zwar spätestens dann, wenn der Handwerker das Werk fertiggestellt hat“, rät Michael Reichwein. Solange erhebliche Mängel vorlägen, solle der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall könne man den Lohn auch vorerst einbehalten. Weitere Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.