Schweinfurt erlässt neue Allgemeinverfügung – Maskenpflicht

Ab 10. März wieder Maskenpflicht in der Keßlergasse in Schweinfurt. Symbolbid von Orna Wachman auf Pixabay

Steigende Coronazahlen erfordern erneute Maskenpflicht in der Keßlergasse.

Nachdem die Zahl der Bürger, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben in den vergangenen Tagen weiter anstieg, verzeichnet die Stadt Schweinfurt Stand heute, Dienstag, 09. März, einen Inzidenzwert von 59,9.

Diese Entwicklung macht es erforderlich, für die Keßlergasse aufgrund der dort bestehenden beengten Verhältnisse wieder eine Maskenpflicht anzuordnen. Diese Pflicht regelt eine ab morgen, 10. März geltende neue Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt. Danach ist in der Keßlergasse werktäglich in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit. Ebenso Personen, die ein ärztliches Attest vorweisen können, das bestätigt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Eine Ausdehnung auf weitere Teile der Innenstadt ist derzeit nicht angedacht. Die Stadtverwaltung wird das Infektionsgeschehen weiterhin beobachten und über eine Ausdehnung des Maskengebots befinden.

Die Maskenpflicht in der Innenstadt konnte aufgrund der zu diesem Zeitpunkt stabil niedrigen Inzidenzwerte am 17. Februar per Allgemeinverfügung aufgehoben werden. Auch in den darauffolgenden Tagen, blieben die Werte für die Stadt Schweinfurt niedrig, zwischenzeitlich war der Inzidenzwert sogar der bundesweit niedrigste. Erst Ende der vergangenen Woche war erneut eine steigende Tendenz zu beobachten, am Sonntag, 07. März überschritt der Inzidenzwert der Stadt Schweinfurt dann leider erneut den Wert von 50, weshalb es letztlich auch nicht zu den bis dato erwarteten Lockerungen, zum Beispiel der Öffnung des Einzelhandels, für das Stadtgebiet kommen konnte.

In der neuen Allgemeinverfügung ist zudem, wie bereits in den vorherigen ein Alkoholverbot im Bereich der Innenstadt aufgeführt. Das heißt, der Konsum von Alkohol ist auch weiterhin auf allen öffentlichen Verkehrsflächen im Innenstadtbereich ganztägig untersagt. Der Innenstadtbereich wird durch folgende öffentliche Straßen bzw. Grünanlagen begrenzt, wobei diese jeweils noch zum Innenstadtbereich zählen:

Gutermann-Promenade bis zur Hahnenhügelbrücke (inklusive Grünflächen bis zum Mainufer), Landwehrstraße, Georg-Schäfer-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Niederwerrner Straße, Am Obertor, Fehrstraße, Am Oberen Marienbach, Paul-Rummert-Ring, Am Zollhof, Am Unteren Marienbach.

Alle gültigen Coronaregeln sowie alle rechtlichen Grundlagen dazu können auf www.schweinfurt.de jederzeit eingesehen werden.