Was darf die Polizei und was darf ich?

Wenn Autofahrer mit der Kelle aus dem Verkehr gewinkt werden, stellt sich bei vielen automatisch ein mulmiges Gefühl ein.
Wenn Autofahrer mit der Kelle aus dem Verkehr gewinkt werden, stellt sich bei vielen automatisch ein mulmiges Gefühl ein. Foto: djd/Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG/Gerhard Seybert - stock.adobe.com

Kontrolle von Autofahrern: Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen

(djd). Auch wenn das Gewissen noch so rein ist: Sobald ein Autofahrer im Rückspiegel das Polizeiauto mit dem Signal „Bitte folgen“ sieht oder mit der Kelle aus dem Verkehr gewinkt wird, stellt sich ein mulmiges Gefühl ein. Und immer überlegt man sich unwillkürlich: Was darf die Polizei und was sind meine Rechte? Hier sind Antworten auf wichtige Fragen im Zusammenhang mit einer Polizeikontrolle:

– Welche Papiere muss ich als Autofahrer immer dabeihaben?

„Mit sich führen sollte man immer den Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein genannt“, so Jürgen Frenz, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz aus der Kanzlei Wittmann und Partner in Mönchengladbach. Habe der Fahrer bei einer Kontrolle die Dokumente nicht parat, könne dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von zehn Euro geahndet werden: „Man kann die Dokumente nachreichen – an der Ordnungswidrigkeit ändert das aber nichts.“

– Muss ich Verkehrsverstöße zugeben, wenn die Polizei mich danach fragt?

Von Jürgen Frenz kommt dazu ein klares Nein: „Niemand ist verpflichtet, einen Verkehrsverstoß zuzugeben. Der Fahrer darf auch schweigen.“

– Bin ich verpflichtet, der Durchführung eines Alkohol- oder Drogenschnelltests zuzustimmen?

„Als Verkehrsteilnehmer darf ich einen Atemalkohol- oder Drogenschnelltest grundsätzlich verweigern. Diese Tests hätten nämlich in einem Strafverfahren vor Gericht ohnehin keinerlei Beweiskraft“, erläutert Rechtsanwalt Frenz. Verweigere ein Verkehrsteilnehmer den Atemalkohol- oder Drogenschnelltest, so müssten die Polizisten entscheiden, ob sie einen Bluttest durchführen lassen. Dafür bräuchten sie allerdings einen richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschluss: „Wenn die Beamten keinen Richter oder Staatsanwalt erreichen und Gefahr im Verzug besteht, dürfen sie ohne den Beschluss durch einen Arzt Blut abnehmen lassen.“ Hierfür müssten dann aber konkrete Hinweise auf einen Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegen. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Fahrzeugführer eine Alkoholfahne habe oder es im Fahrzeug nach Drogen rieche.

– Darf die Polizei meinen Kofferraum durchsuchen?

Es gebe klare Regeln, die festlegen, was Polizisten während einer Verkehrskontrolle überprüfen dürfen, erklärt Jürgen Frenz. Dazu zählten die Feststellung der Identität des Fahrers, die Überprüfung von Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sowie die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers: „Das Durchsuchen des Fahrzeuginneren sowie des Kofferraums setzt dagegen einen Durchsuchungsbeschluss voraus – mit einer Ausnahme: bei Gefahr im Verzug, beispielsweise wenn der Polizist den Geruch von Cannabis feststellt.“