Stadt Schweinfurt regionaler Corona-Hotspot

Coronavirus – Stadt Schweinfurt wird regionaler Corona-Hotspot. Symbolbild

Ab Sonntag, 07. November gelten in Schweimfurt die Regelungen der roten Krankenhausampel.

Corona ist noch immer da und breitet sich aktuell mit rasanter Geschwindigkeit aus. In der Stadt Schweinfurt überschreitet der Inzidenzwert am heutigen Samstag, 06. November mit 317,0 (Quelle Robert-Koch-Institut) die 300er Marke. Zeitgleich liegt die Belegung der verfügbaren Intensivbetten im für die Stadt Schweinfurt ausschlaggebenden Leitstellenbereich (dazu gehören Stadt und Landkreis Schweinfurt sowie die Landkreise Haßberge, Bad Kissingen und Rhön-Grabfeld) bei mindestens 80% (Stand heute, 06. November 2021, 06:15 Uhr bei 89,84% – Grundlage dieser Zahlen ist eine Auswertung des DIVI-Zentralregisters https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten)

Damit ist die Stadt Schweinfurt so genannte „Hotspot-Region“ nach dem heute neu eingeführten § 17a der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Für diese Regionen gelten ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eintritts der Voraussetzungen Einschränkungen entsprechend der Stufe rot der landesweiten Krankenhausampel.

Die Stadt Schweinfurt hat die erforderliche Bekanntmachung am heutigen Samstag erlassen. Damit gelten ab Sonntag, 07. November folgende neue Regelungen:

  • Überall wo Maskenpflicht besteht, ist wieder eine FFP2-Maske zu tragen. Eine medizinische Gesichtsmaske ist nur noch für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag ausreichend. In der Schule bleibt es bei den bisherigen Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske). Auch die Befreiungstatbestände bleiben unverändert (u.a. für Kinder bis zum sechsten Geburtstag).
  • Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach der 3G-Regel oder der 3G plus-Regel zugänglich waren, sind nur noch nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. (Dies gilt für alle Personen ab 12 Jahren)

Ausnahmen:

  • In der Gastronomie, in Beherbergungsunternehmen und bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen genügt 3G plus (Zugang nur für Geimpfte, Genesene und mit PCR-Test negativ Getestete). Die bisher für 3G plus geltenden Erleichterungen fallen allerdings weg, d.h. es besteht Maskenpflicht außerhalb des festen Platzes und das Abstandsgebot ist einzuhalten.
  • In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie in Bibliotheken und Archiven genügt für den Zugang weiterhin (einfaches) 3G (d.h. Zugang für Geimpfte, Genesene und mit Antigen-Schnelltest negativ Getestete).

Anbieter, Veranstalter, Betreiber und Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der Betriebe, für die die 2G-Regel gilt und die weder geimpft noch genesen sind, besteht PCR-Testpflicht. Der negative Testnachweis ist an mindestens zwei Tagen in der Woche zu erbringen.

  • Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten (einschließlich des Inhabers) dürfen vom Inhaber und allen Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen) nur noch im Rahmen der 3G-Regel betreten werden, d.h. ausschließlich von Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten (ein Antigen-Schnelltest ist ausreichend). Der Testnachweis muss zweimal in der Woche erbracht werden. Ausgenommen sind der Handel und der öffentliche Personennah- und -fernverkehr sowie die Schülerbeförderung.

Quelle Stadt Schweinfurt