Schweinfurt über 50 – neue Einschränkungen

Einschränkungen im Stadtgebiet Schweinfurt ab Sonntag, 22. August

Coronavirus – Stadt Schweinfurt drei Tage in Folge über dem Inzidenzwert 50. Einschränkungen im Stadtgebiet ab Sonntag, 22. August 2021.

Schweinfurt – Der maßgebliche Wert von 25 und 35 wöchentlichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner wurde in der Stadt Schweinfurt bereits Anfang bzw. Mitte der Woche an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Somit gelten gemäß der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) bereits diese pandemiebedingten Einschränkungen: Zuschauerzahlen sind bei großen Sportveranstaltungen sowie kulturellen Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter nur noch mit max. 1.500 Zuschauern unter freiem Himmel und max. 1.000 Zuschauern in Gebäuden inklusive geimpfter und genesener Personen erlaubt. Außerdem gilt im (Ferien-)Unterricht die Maskenpflicht für alle Schüler sowie Lehrkräfte nun auch wieder am Platz.

Darüber hinaus wurde heute, am 20. August die 7-Tage-Inzidenz von 50 drei Tage in Folge überschritten (laut Robert-Koch-Institut lagen die Werte in den letzten Tagen wie folgt: 18. August 59,9 – 19. August 58,0 – 20. August 63,6). Demnach ist die Stadt Schweinfurt gezwungen, im Rahmen des Vollzugs des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) und der 13. BayIfSMV mit Wirkung zum 22. August folgende Änderungen bekanntzugeben:

Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen und im privat genutzten Raum ist auf Angehörige des eigenen Hausstandes und max. zwei weiterer Hausstände mit zusammen max. 10 Personen beschränkt. Kinder unter 14 Jahren sowie asymptomatische, vollständig geimpfte oder genesene Personen nach besonderer Vorgabe zählen hierbei nicht mit.

Veranstaltungen

Öffentliche und private Veranstaltungen mit einem geladenen Personenkreis sind nur mehr bis 25 Personen im Innenbereich und 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Bei privaten Veranstaltungen zählen geimpfte und genesene Personen nicht mit, bei öffentlichen Veranstaltungen schon. Testnachweis ist erforderlich, ausgenommen Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 6 Jahren.

Sport- und Kulturevents

Sportzuschauer und Zuschauer bei Kulturveranstaltungen benötigen einen Testnachweis, ausgenommen Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 6 Jahren.

Sport

Kontaktfreier Sport ist in Gruppen bis 10 Personen oder unter freiem Himmel mit bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren ohne Testnachweis zulässig. Mit Testnachweis ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung zulässig.

Freizeiteinrichtungen

Bei der Nutzung von Freizeiteinrichtungen jeglicher Art, wie Freizeitparks, Indoorspielplätzen oder vergleichbaren ortsfesten Einrichtungen, Kinos, Theater, Bühnen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen die Besucher einen Testnachweis vorlegen, ausgenommen Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 6 Jahren.

In Museen, Ausstellungen, Zoos, etc. besteht keine Testpflicht.

Gastronomie

In der Gastronomie dürfen nur Gäste gemäß der Kontaktbeschränkung an einem Tisch sitzen. Sitzen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch bedürfen diese eines Testnachweises, ausgenommen Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 6 Jahren.

Hotellerie

Bei Beherbergungen benötigen Gäste zusätzlich zum bei der Ankunft erforderlichen Testnachweis für jede weitere 48 Stunden einen Testnachweis, ausgenommen Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 6 Jahren.

Im Übrigen gelten die sonstigen Regelungen der 13. BayIfSMV sowie der gültigen Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt.

Die Beschlüsse der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder (MPK) am 10. August führen zu Änderungen (etwa bei den Inzidenzgrenzen), die ab 23. August gelten sollen. Wie die vom Bund beschlossenen Regeln in Bayern umgesetzt werden, bleibt jedoch noch abzuwarten. Zunächst ist die aktuelle 13. BayIfSMV noch bis 25. August gültig.

Sofern der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus am fünften Tag in Folge wieder unterschritten wird, treten laut der 13. BayIfSMV am übernächsten darauf folgenden Tag vorgesehene Lockerungen in Kraft. Hierüber erfolgt rechtzeitig eine erneute Bekanntmachung.

Alle gültigen Regelungen sowie die diesen zugrunde liegende 13. BayIfSMV sind jederzeit auf der Homepage der Stadt Schweinfurt unter www.schweinfurt.deeinsehbar.