Rettung der Insekten, Rettung der Wiesen!

Ein Schwalbenschwanz (Schmetterling) auf einer Acker-Witwenblume. Beide Arten sind typischer Bestandteil von Flachland-Mähwiesen. © Linus Krämer

Neues Insektenschutzgesetz vollständig in Kraft.

Seit 1. März 2022 ist das neue Insektenschutzgesetz vollständig in Kraft. Zum Inhalt hat es eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, sowie die bereits zum 01.09.2021 in Kraft getretenen Änderungen der Pflanzenschutzanwendungs-verordnung. Insgesamt ergeben sich einige Neuerungen, welche dabei helfen sollen, die artenreichsten Lebensräume der Welt und deren Insektenvielfalt zu retten. Auch für Bürgerinnen und Bürger, Landnutzerinnen und Landnutzer sowie Gemeinden im Landkreis Rhön-Grabfeld gibt es neue Vorgaben. 

Worum geht’s konkret:  Lichtverschmutzung eindämmen: So viel wie nötig, so wenig wie möglich

Das Thema Lichtverschmutzung ist für die Rhön-Grabfelder keine Neuheit. Durch den Sternenpark Rhön sind bereits viele Menschen und Kommunen im Landkreis für eine insektenfreundliche und nachthimmel-schonende Beleuchtung sensibilisiert und wissen um die negativen Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung auf Tiere und auch auf Menschen.

Im neugeregelten Bundesrecht ist in Naturschutzgebieten und in Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats im Außenbereich die Neuerrichtung von Straßen- und Wegebeleuchtung sowie beleuchteten Werbeanlagen verboten. Seit 2019 besteht bereits aufgrund landesrechtlicher Regelungen ein Verbot der Beleuchtung von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand (unabhängig vom Standort) und von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen im Außenbereich (wobei hier die Gemeinde bis längstens 23 Uhr Ausnahmen zulassen kann).

Den Einsatz von Pflanzenschutzmittel verringern

Auf gesetzlich geschützten Biotopen, in Naturschutzgebieten, in Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats und in Naturdenkmälern sowie in FFH-Gebieten (ausgenommen Ackerflächen in FFH-Gebieten) ist der flächige Einsatz von Biozidprodukten (Produktart 18 Insektizide, Herbizide und Produktart 8 Holzschutzmittel) verboten.

Darüber hinaus darf das Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie in Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservates nicht mehr angewendet werden. Ab 2024 wird Glyphosat dann innerhalb der EU ganz verboten.

In einem Abstand von 10 m um Gewässer – bei geschlossener, ganzjährig begrünter Pflanzendecke 5 m – dürfen keine Pflanzenschutzmittel mehr angewendet werden. Davon ausgenommen sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

Gesetzlicher Schutz der artenreichsten Lebensräume der Welt

Extensiv genutzte Wiesen und Weiden sind in Bezug auf die Artenvielfalt der Regenwald Deutschlands. Auf einem Quadratmeter Extensiv-Wiese kommen sogar mehr Arten vor als auf einem Quadratmeter Regenwald. Damit könnte man diese Lebensräume als die artenreichsten der Welt bezeichnen. Zusammen mit Streuobstwiesen, Steinriegeln und Trockenmauern bilden diese Flächen wichtige Lebensräume für wildlebende Arten. Im neuen Bundesnaturschutzgesetz sind diese nun über den §30 geschützt. Das bedeutet, die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung solcher Biotope ist verboten.

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter genannter Flächen können über das bayerische Vertragsnaturschutzprogramm gefördert werden. Seit Bekanntwerden sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde Rhön-Grabfeld bereits aktiv auf viele Flächenbewirtschafterinnen und -Bewirtschafter bekannter Flachland-Mähwiesen zugegangen. Seit Anfang 2022 wurden bereits bei mehr als 400 Hektar über dieses Programm Kooperationsverträge geschlossen.

Förderung der biologischen Vielfalt und des Naturerlebnisses in der kommunalen Landschaftsplanung

Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies erforderlich ist, insbesondere, weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Hierzu zählt mit dem neuen Insektenschutzgesetz nun auch die Sicherung und Förderung der biologischen Vielfalt im Planungsraum einschließlich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis. Mindestens alle 10 Jahre müssen Landschaftspläne dahingehend überprüft werden, ob und in welchem Umfang Anpassungen erforderlich sind.

Die Aufstellung von Grünordnungsplänen ist in Bayern abweichend von den Festsetzungen im Bundesnaturschutzgesetz weiterhin verpflichtend, sofern dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesen zu entwickeln.

Weitere Informationen:

Wo Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope sowie Pflegezonen des Biosphärenreservats liegen, kann über den BayernAtlas abgerufen werden.

BayernAtlas – der Kartenviewer des Freistaates Bayern bzw. https://v.bayern.de/JNbBP