Landkreis Haßberge verschärft Corona-Maßnahmen

Landkreis Haßberge verhängt schärfere Corona Maßnahmen. Symbolbild von Ivan Samkov von Pexels

Da die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Haßberge weiterhin sehr hoch ist und am Mittwoch bei einem Wert von 305,7 liegt, hat das in Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken und dem Bayerischen Gesundheitsministerium beschlossen weitere Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus zu ergreifen. Diese treten ab Donnerstag, 29. April, 0.00 Uhr in Kraft. Folgende Maßnahmen und Beschränkungen gelten dann bis zum Sonntag, 9. Mai:

Maskenpflicht und Alkoholverbot an öffentlichen Plätzen

Auf folgenden zentralen Begegnungsflächen und öffentlichen Orten unter freiem Himmel besteht zwischen 7.00 und 21.00 Uhr Maskenpflicht und Alkoholverbot:

  • Stadt Haßfurt:
  • Marktplatz und Hauptstraße,
  • Am Hafen, Parkplatz am Main und am Hafen (Tränkberg),
  • Bahnhof
  • Stadt Zeil am Main:
  • Marktplatz,
  • Zeiler Käpelle,
  • Bahnhof
  • Stadt Ebern:
  • Marktplatz,
  • Bahnhof
  • Stadt Eltmann und Gemeinde Ebelsbach: Bahnhof Eltmann-Ebelsbach

Auf öffentlichen Spielplätzen besteht zwischen 7.00 und 21.00 Uhr Maskenpflicht und Alkoholverbot.

In diesen Bereichen der Maskenpflicht ist eine FFP2-Maske, eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard oder eine medizinische Maske zu tragen. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit. Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält. Das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

Regelungen für Handel und Dienstleistungen

  • Maskenpflicht in Kassen-/Bedienbereichen

Für das Personal gilt auch bei Vorhandensein von transparenten oder sonstigen Schutzwänden Maskenpflicht. Soweit möglich, soll eine FFP2-Maske getragen werden.

  • Desinfektion in Handel und Dienstleistung

Derzeitig geöffnete Handles- und Dienstleistungsbetriebe haben sicherzustellen, dass Einkaufswagen und/oder Einkaufskörbe durch die Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten von den Kunden selbst desinfiziert werden können. Alternativ kann die Desinfektion durch die Beschäftigten des Betriebes durchgeführt werden.

  • Gastronomie – Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken

(1)       Der Betreiber von Gastronomiebetrieben darf keine Einrichtungen, die das Verweilen zum Verzehr ermöglichen (insbesondere Abstelleinrichtungen wie Tische oder Borde) bereitstellen.

(2)       Der Betreiber hat erforderlichenfalls das Verweilen an der Abgabestelle zu unterbinden.

(3)       Sofern die Speisen und Getränke innerhalb der Betriebsstätte abgegeben werden,

– hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich jeweils nur ein Kunde in der Betriebsstätte aufhält,

– gilt für das Personal Maskenpflicht und die Kunden FFP2-Maskenpflicht und

– hat der Betreiber für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen des Landratsamtes Haßberge vorzulegen.

Ausnahmen von den vorgenannten Beschränkungen können erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Die Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt veröffentlicht und kann eingesehen werden unter diesem Link: https://www.hassberge.de/fileadmin/user_upload/Amtsblatt/AB_21_vom_28.04._-_S._60-71-gesamt.pdf