Jetzt auch im Landkreis Haßberge

Neben Schweinfurt, Würzburg jeweil Stadt und Land ist nun auch im Landkreis Haßberge die Corona - Ampel auf Rot. Symolbild von kalhh auf Pixabay

Neben Schweinfurt, Würzburg jeweil Stadt und Land ist nun auch im Landkreis Haßberge die Corona – Ampel auf Rot.

Mit einem aktuellen 7-Tage-Inzidenzwert von 53,33 ist der Landkreis Haßberge auf der Liste der Landkreise, die den Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen überschritten haben, aufgeführt. Entsprechend gelten ab Donnerstag, 22. Oktober 2020, für den gesamten Landkreis Haßberge die in der Stufe „Rot“ der Bayerischen Corona-Ampel aufgeführten Regeln, insbesondere ist damit eine weitere Verringerung persönlicher Kontakte verpflichtend vorgegeben.

Die wichtigsten aktuellen Regelungen im Überblick

  1. An privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnlichen Feierlichkeiten) dürfen unabhängig vom Ort der Veranstaltung maximal die Angehörigen von zwei Hausständen oder höchstens fünf Personen teilnehmen. Diese Begrenzung gilt auch für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen, auf privat genutzten Grundstücken und auch in der Gastronomie.
  2. In der Gastronomie ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Von 22 Uhr bis 6 Uhr darf an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste kein Alkohol verkauft werden.
  3. Überall dort, wo Menschen enger/länger zusammenkommen, gilt Maskenpflicht, das heißt im Einzelnen:
  • auf Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle in allen öffentlichen und öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie in Freizeiteinrichtungen (wie Freizeitparks) und Kulturstätten (wie Museen und Ausstellungen)
  • auch am Platz in Schulen aller Jahrgangsstufen, also auch in der Grundschule, und in Hochschulen
  • auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen
  • auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Andere Sonderregelungen in der 7. BaylfSMV zum Verhalten am Arbeitsplatz gehen vor. Die Maskenpflicht gilt im Übrigen aus selbstverständlichen Gründen nicht in den Kantinen am Platz während der Einnahme von Speisen und Getränken.

Die Bayerische Corona-Ampel wird täglich aktuell auf der Internetseite des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter https://www.stmgp.bayern.de/ bekannt gegeben.

Die aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kann unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_7 eingesehen werden.

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