Haßberge: „15-km-Regel“ wird aufgehoben

Nachdem der Inzidenz-Wert von 200 jetzt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen un-terschritten wurde, hebt der Landkreis Haßberge die „15-km-Regel“ für touristische Ta-gesausflüge wieder auf. Symbolbild

Das Gesundheitsamt Haßberge meldet 11 Neuinfektionen mit dem Coronavirus. Damit beläuft sich die Gesamtzahl der bisher bestätigten Fälle auf 2177 (Stand: 18. Januar 2021, 15.00 Uhr). 1880 Bürgerinnen und Bürger sind inzwischen wieder genesen. Demnach sind aktuell 244 Personen mit dem neuartigen Virus infiziert. Zurzeit werden 19 Personen stationär im Krankenhaus behandelt, davon vier auf der Intensivstation. 53 Menschen sind leider im Zusammenhang mit der Infektion verstorben. In häuslicher Isolation befinden sich 269 Personen.

Die 7-Tagesinzidenz liegt laut Robert-Koch-Institut bei 125,6

Nachdem der Inzidenz-Wert von 200 jetzt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde, hebt der Landkreis Haßberge die „15-km-Regel“ für touristische Tagesausflüge wieder auf. Das heißt konkret: ab Dienstag, 19. Januar, 0.00 Uhr ist der Bewegungsradius der Landkreisbevölkerung nicht mehr eingeschränkt.

„Die Tendenz ist erfreulich, die Zahl der Neuinfektionen im Landkreis ist in den letzten Tagen gesunken. Wir hoffen, dass dieser Trend anhält“, so Landrat Wilhelm Schneider. „Dennoch gibt es keinen Grund zur Entwarnung. Wir dürfen nicht nachlässig werden. Wir brauchen weiterhin viel Geduld und Durchhaltevermögen. Deswegen appelliere ich an Sie alle: Bleiben Sie, wann immer es möglich ist, zuhause! Halten Sie Ihre privaten und beruflichen Kontakte so gering wie nur irgendwie möglich! Halten Sie sich an die Abstands- und Hygiene-Regeln sowie an die Kontaktbeschränkungen! Die Corona-Pandemie ist eine große Bewährungsprobe für uns alle. Ich bin aber sehr zuversichtlich, dass wir diese Herausforderung gemeinsam gut meistern werden. Vielen Dank, dass Sie sich solidarisch zeigen!“

FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkaufen

Seit Montag gilt FFP2-Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr sowie in Handels- und Dienstleistungsbetrieben. Dies schließt auch Arztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden und soweit die Art der Leistung das Tragen einer Maske zulässt, mit ein. Die FFP2-Maskenpflicht gilt dabei nur für die jeweiligen Fahrgäste bzw. Kunden und Patienten. Ausgenommen von der FFP2-Maskenpflicht sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren.