Fasching feiern – aber richtig

Faschingsumzug

Jugendschutz: Im Zusammenhang mit Alkohol gibt es kein „Feiern ohne Grenzen“. Eltern sollten Vorbild sein.

Die Weihnachtsfeiertage sind vorbei, das neue Jahr ist eingeläutet – der Fasching steht vor der Tür. Die Vorbereitungen für Umzüge, Bälle und Büttensitzungen laufen auf Hochtouren. Ende Februar erreicht die närrische Zeit dann ihren Höhepunkt.

Fasching ist für viele Kinder und Jugendliche, aber auch für Erwachsene eine schöne Zeit. Man darf sich verkleiden, für ein paar Stunden in eine völlig andere Rolle schlüpfen, sich austoben, Spaß haben und auch mal über die Stränge schlagen. Doch wird oftmals nicht nur fröhlich und ausgelassen gefeiert, es wird auch viel getrunken. Ob Karneval in Köln, Fastnacht in Mainz oder Fasching im Landkreis Haßberge – zur närrischen Zeit geht es meist feuchtfröhlich zu. Doch auch in der „5. Jahreszeit“ sind bestimmte Regeln einzuhalten – insbesondere die Jugendschutzbestimmungen, für deren Einhaltung die Erwachsenen die Verantwortung tragen.

princess-1204184_1920Was vielen Jugendlichen nicht bewusst ist: Ein Rausch kann lebensgefährlich sein. Gerade der hohe und schnelle Konsum von Alkohol kann zu Atemstillstand und letztlich zum Tod führen „Jeder Rauschzustand ist eine Vergiftung. Das Jugendschutzgesetz dient somit vor allem dem gesundheitlichen Schutz der Jugendlichen.“, erklärt Eva Pfeil, von der Präventionsstelle des Landratsamtes. „In der Pubertät ist das Gehirn eine große Baustelle – und in diese Reifung des Gehirns greift der Alkohol schädigend ein.“ Schon geringe Mengen gefährden die Gesundheit von Jugendlichen und schädigen dauerhaft Gehirnzellen. Häufige Rauschzustände führen zu Entwicklungsstörungen. Merkfähigkeit, Gedächtnisleistung und Konzentrationsfähigkeit lassen nach.

Auch wenn es nicht zum Äußersten kommt – im Rausch verschlechtern sich die Sehfähigkeit, das Sprechvermögen und die Reaktionsfähigkeit. Man verliert Hemmungen, Selbsteinschätzung und Kontrolle. Übermäßiger Alkoholkonsum fördert außerdem das Unfallrisiko und auch die Gewalt- und Risikobereitschaft nimmt zu. Weitere Gefahren sind Schädigungen sowie Kollaps durch Substanzmix (Medikamente, Drogen), Opfer von Straftaten zu werden (Körperverletzung, Missbrauch,…), aber auch starke Unterkühlungen und Erfrierungen.

Damit der Fasching für die Kinder und Jugendlichen im Landkreis ein schönes Erlebnis wird, appelliert die Präventionsstelle des Landratsamtes an alle Veranstalter und Eltern die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten: Der Konsum alkoholischer Getränke (Wein, Bier, Sekt) ist erst ab 16 Jahren, der Konsum von Spirituosen bzw. branntweinhaltigen Getränken nur Volljährigen gestattet. Auch beim Rauchen in der Öffentlichkeit gilt das Mindestalter von 18 Jahren. Seit 2016 gilt das auch für E-Zigaretten und E-Shishas.

Gerade bei Faschingsumzügen sollte auf ein Verteilen von alkoholischen Getränken verzichtet werden, da eine Abgabe oder verbotene Weitergabe an Jugendliche oder Kinder nicht kontrollierbar ist und der Veranstalter bei Verstößen haftbar gemacht wird. Minderjährige sollten auf keinen Fall Alkohol abgeben oder ausschenken dürfen. Gegen Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Mitarbeiter, die gegen die Jugendschutzgesetze verstoßen, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Fasching„In Zusammenhang mit Alkohol sollte es kein Wegschauen oder Verharmlosen geben“, so Eva Pfeil.  Um Jugendliche zu schützen, sind neben den Veranstaltern auch die Eltern und Erziehungsberechtigten gefragt. Sie sollten ihre Verantwortung wahrnehmen und sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein. Natürlich können und sollen sie ihren Heranwachsenden nicht rigoros alles verbieten, schließlich müssen sie selbst lernen, mit Alkohol umzugehen. Eltern sollten als gutes Vorbild vorangehen und ihren Kindern einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol vorleben und sie vor übermäßigem Trinken bewahren.

Allgemein gilt:

  • Vor dem Gesetz gilt als Jugendlicher, wer mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Alle unter 14-Jährigen gelten als Kinder.
  • An Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Tabakwaren abgeben und das Rauchen nicht gestattet werden. (§10 JuSchG).
  • Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren höchstens bis 24 Uhr gestattet werden (§5 Abs. 1 JuSchG).
  • Ausnahme: Vereinsmitglieder unter 16 Jahren dürfen bei Tanzveranstaltungen im Rahmen der Brauchtumspflege (z.B. Büttensitzungen) bis 24 Uhr anwesend sein, Kinder bis 22 Uhr (§5 Abs. 2 JuSchG). Werden sie von einer erziehungsbeauftragten Person begleitet, gelten weder Alters- noch Zeitgrenzen. Dabei genügt es jedoch nicht, dass z.B. die Eltern nur im Publikum sitzen, die Minderjährigen müssen tatsächlich beaufsichtigt werden.
  • „Branntweinhaltige Getränke“ wie Schnaps, Likör, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Minderjährige abgegeben werden. Bier oder Wein dürfen hingegen an 16-Jähirge abgegeben werden. (§9 JuSchG). Verboten ist, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. (§ 20 Nr. 2 GastG)
  • Neben der Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche ist es auch verboten, den Verzehr, z.B. von mitgebrachten Alkoholika, zu gestatten oder zu fördern (§9 JuSchG). Dabei gelten die gleichen Altersgrenzen und Unterscheidungen zwischen branntweinhaltigen Getränken und anderen alkoholischen Getränken.

Informationsmaterialien, Jugendschutztafeln, Hinweisschilder sowie die Arbeitshilfe „Party?…aber sicher!“ sind kostenlos bei der Präventionsstelle des Landratsamtes erhältlich, Promenade 5, 97437 Haßfurt, Telefon 09521/951686.