Schutz der „Stillen Tage“

Während der sogenannten "Stillen Tage" gibt es einige Einschränkungen. Symboblid

Mit den kommenden Osterfeiertagen stehen auch die so genannten „Stillen Tage“ unmittelbar bevor. Vor diesem Hintergrund weisen die Ordnungsämter darauf hin, dass der Gründonnerstag am 14. April und die Kartage (Karfreitag und Karsamstag) am 15. und 16. April „Stille Tage“ im Sinne des Feiertagsgesetzes sind.

Demnach sind am Gründonnerstag ab 2:00 bis 24:00 Uhr und an den Kartagen von 0:00 bis 24:00 Uhr öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Tanzbetrieb ist (auch in Discotheken) grundsätzlich nicht möglich. Auch alle in einem anderen Sinn für den jeweiligen Vorabend geplanten öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen müssen zu den genannten Zeiten enden. An den „Stillen Tagen“ ist zudem der Betrieb von Spielhallen nicht zulässig, da es sich hierbei um Unterhaltungsveranstaltungen handelt, die dem ernsten Charakter dieser Tage eindeutig widersprechen. Am Karfreitag sind außerdem öffentliche Sportveranstaltungen und musikalische Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb untersagt.

Eine Befreiung von den Verboten können die Gemeinden aus wichtigen Gründen im Einzelfall erteilen.

Folgende Verbote sind an Ostern zu berücksichtigen:

Am Gründonnerstag (14.04.2022) von 2:00 Uhr – 24:00 Uhr

  • die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende Charakter gewahrt ist
  • Öffnung und Betrieb von Spielhallen

Am Karfreitag (15.04.2022) von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr

  • die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe, auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes
  • die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der, diesem Tag entsprechende Charakter gewahrt ist
  • musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb
  • Öffnung und Betrieb von Spielhallen und Sporthallen

Am Karsamstag (16.04.2022) von 0:00 Uhr – 24:00 Uhr

  • die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen sofern bei ihnen nicht der, diesem Tag entsprechende Charakter gewahrt ist
  • Öffnung und Betrieb von Spielhallen

Während der ortsüblichen Zeit des sonntäglichen Hauptgottesdienstes sind verboten:

  1. Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören;
  2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen.
  3. Treibjagden